Gemeinsame Stellungnahme von BUND und LNV

Aufstellung des Teilflächennutzungsplanes „Windkraft“ für die Darstellung der Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen auf dem Gebiet der Verwaltungsgemeinschaft Bretten/Gondelsheim
Frühzeitige Beteiligung der Behörden, sonstiger Träger öffentlicher Belange und Interessenverbände gem. § 4 Abs. 1 BauGB

Gemeinsame Stellungnahme, erarbeitet durch den BUNDBretten, der nach § 63 BNatSchG sowie § 3 Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz anerkannten Verbände:
• Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland (BUND) Landesverband Baden-Württemberg e. V.
• Landesnaturschutzverband Baden-Württemberg e. V. (LNV)

Wie alle anderen Formen der Energieerzeugung ist auch die Windenergie mit Eingriffen in Natur, Landschaft und Umwelt verbunden. Wir fordern einen naturverträglichen Ausbau und Betrieb von Windenergieanlagen, damit insbesondere das Risiko für Vogel- und Fledermausschlag, Störeffekte auf Rast- und Brutvögel und Störungen der Migration von Vögeln und Fledermäusen so weit wie möglich vermieden und gemindert werden.
An erster Stelle entscheidet die Standortwahl über die Natur- und Umweltverträglichkeit einer Windenergieanlage. Für Anlagenplanerinnen und Anlagenplaner bedeutet deshalb eine Festlegung von Tabu- und Prüfflächen (Restriktionsflächen) Planungssicherheit, da im Umkehrschluss auf dem Rest der Fläche mit weniger Konflikten und geringerem Kompensationsaufwand zu rechnen ist.

Beim Ausbau der Windenergie sind die Belange des Natur- und Artenschutzes, insbesondere des Vogel- und Fledermausschutzes, nach europäischem Recht sowie nach Bundesnaturschutzgesetz zu beachten. Einige der windenergieempfindlichen Arten sind EU-weit streng geschützt, und für manche dieser Arten (beispielsweise für denRotmilan) hat das Land BadenWürttemberg eine hohe internationale Verantwortung.Viele Bestände dieser Arten sind durch die Intensivierung der Land- und Forstwirtschaft bereits seit vielen Jahren stark unter Druck geraten.

Wir halten deshalb eine sorgfältige Bearbeitung unter Anwendung anerkannter Erhebungsstandards bei der Planung für geboten. Zum vorgelegten Entwurf nehmen wir im Einzelnen wie folgt Stellung:

Seite 1, 1. Planungserfordernis
Wir bitten um Erläuterung der Begrifflichkeit „regionalbedeutsame Windkraftanlagen (WKA) im Gegensatz zu „nicht raumbedeutsamen Windenergieanlagen“. Handelt es sich bei der Darstellung im Flächennutzungsplan (FNP) somit insgesamt um nicht raumbedeutsame Windenergieanlagen?

Seite 3, 3.1 Vorgaben Regionalplan
Sofern von der kommunalen Flächennutzungsplanung abweichende Windprüfflächen im Regionalplan als Vorranggebiete ausgewiesen werden, besteht gem. ROG eine Anpassungspflicht der Flächennutzungsplanung.
Wie ist es möglich dass im Regionalplan weitere Vorranggebiete ausgewiesen werden können, wenn auf Ebene des FNP die konfliktarmen Standorte bereits ausgewählt wurden? Handelt es sich dabei dann um konfliktreichere Standorte die im Regionalplan als Vorranggebiete aufgenommen werden sollen?

Seite 4, 4.1 Methodik
Nur Gebiete mit wirtschaftlich relevanten Windgeschwindigkeiten gehen in die weitere Betrachtung ein“. Wir bitten zu erläutern, was wirtschaftlich relevante Windgeschwindigkeiten sind und warum. Sind Standorte mit 60% Referenzertrag wirtschaftlich?

Seite 5, 4.1.1 Windhöffigkeit
….“Bei der Suchraumfindung wurden Windhöffigkeiten ab 5,25 m/s in einer Nabenhöhe von 140 m über Grund berücksichtigt“. Warum wurde dann Standort 20 (nordöstlich von Büchig) mit betrachtet? Dort liegen die Windhöffigkeiten bei 5,00 m/s bis 5,25 m/s?
..“Um eine Konzentrationswirkung zu entfalten, sinddie einzelnen Suchräume in ihrem Flächenumfang so dimensioniert, dass mindestens 3 Windkraftanlagen errichtet werden können“.
Welchen Flächenumfang hat eine WKA und welchen Abstand müssen diese zueinander einhalten? Wie groß muss ein Suchraum sein, dass drei WKAerrichtet werden können?

Seite 7, Tabelle 1:Ausschlusskriterien
Vorkommen artenschutzrelevanter Arten –Abfrage beiOrtskundigen, Abstand zu Brutplätzen von besonders störanfälligen Arten
Wurden hierbei die Brutplätze kartiert und falls ja, wann, und bei wie vielen Begehungen? Wie alt sind die abgefragten Daten der Ortskundigen? In den Hinweisen der LUBW für den Untersuchungsumfang zur Erfassung von Vogelarten bei der Bauleitplanung und Genehmigung von Windenergieanlagen ist angegeben, dass die Daten in der Regel nicht älter als 5 Jahre sein sollen.

Seite 8, Tabelle 2:Restriktionskriterien
Zugkonzentrationskorridore von Vögeln oder Fledermäusen
Wurden diese Daten recherchiert und wenn ja, mit welchem Ergebnis?

Seite 9, 4.2 Ergebnis der Suchraumermittlung
Auf der Karte gibt es keinen Suchraum 22. Für den Suchraum 20 liegt die Windhöffigkeit zwischen 5,00 m/s und 5,25 m/s.

Seite 11, 4.4 Avifaunistische Voruntersuchung
Unserer Auffassung nach ist eine avifaunistische Geländebegehung nicht ausreichend, um belastbare Aussagen zu erzielen. Es sind weitere Begehungen erforderlich. Wir halten die Anwendung der Empfehlungen der LUBW „Hinweise für den Untersuchungsumfang zur Erfassung von Vogelarten bei Bauleitplanung und Genehmigung für Windenergieanlagen“ für geboten.

Seite 13, Konzentrationsflächen
Wir geben zu bedenken, dass „im gesamten Plangebiet nur relativ geringe Windgeschwindigkeiten auftreten und damit von vornherein relativ große Bereiche für die Windenergienutzung als unwirtschaftlich anzusehen sind.“
Die Flächen 14 und 15 haben (bei einer Nabenhöhe von 140 m) nur einen Referenzertrag von 60%. Mäßig geeignet sind solche Gebiete, in denen der tatsächliche Ertrag zwischen 60% und 100% des Referenzertrages liegt. Gute Eignung liegt dann vor, wenn der tatsächliche Ertrag 100% des Referenzertrages überschreitet. Aus wirtschaftlicher Sicht erscheinen die vorgeschlagenen Standorte nicht konkurrenzfähig. (Bei Pforzheim werden schon 80 %)

Seite 20, Tabelle 8: Steckbrief Suchraum 14
Im Steckbrief zu Suchraum 14 ist festgehalten, dass weitere artenschutzrechtliche Untersuchungen für Fledermäuse und windkraftempfindliche Vogelarten durchgeführt werden müssen.
Besonderer Artenschutz: Die Datenlage für Fledermäuseund windkraftempfindliche Vogelarten ist noch nicht ausreichend“.
Sind diese Untersuchungen erfolgt und wenn ja, mit welchem Ergebnis? Wie ist ein mittleres Konfliktpotential abschätzbar, wenn die Datenlage noch nicht ausreichend ist?

Seite 25 und25, Tabelle 10: Steckbrief Suchraum 15
Hier gilt dasselbe wie für den Suchraum 14.

Seite 28, 6.3.1 Schutzgut Arten und Lebensräume Biotope
Die geplante Konzentrationsfläche 15 befindet sich zu zwei Drittel auf Acker- und Grünlandflächen. Für das Grünland ist eine Kartierung erforderlich um zu vermeiden, dass in magere Flachlandmähwiesen (FFH- Lebensraumtyp) eingegriffen wird.

Fauna
Die hier ausgewerteten Daten reichen für belastbareAussagen nicht aus.
Die Daten der Koordinationsstelle für Fledermäuse Nordbaden sind nur punktuell und zum größten Teil Zufallsfunde. Außerdem sind sie älter als 5 Jahre. Gleiches gilt für die Erhebung der Avifauna. Laut der Daten der LUBW liegen keine Nachweise (Horststandorte) für Schwarzmilane im Raum Bretten vor. Tatsächlich aber gibt es einen Nachweis bei Standort 20 und 6,5 km nordöstlich der Fläche 15.
Wir halten weitere Untersuchungen mit mehreren Begehungen auch während der Balzzeit für erforderlich. Die vorgenommene Begutachtung mit nureinem Beobachtungstag halten wir für unzureichend. Für die Fledermäuse gilt das Entsprechende.

Seite 37, 6.5.4 Schutzgut Arten und Lebensräume 
Biotope
…sowie beim Wegebau und der Kabelverlegung berücksichtigt werden.
Durch entsprechende Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen sind Eingriffe in Biotope zu unterlassen bzw. zu minimieren. Diese zu „berücksichtigen“ reicht unserer Auffassung nach nicht aus und verstößt gegen § 15 BNatSchG (1) Der Verursacher eines Eingriffs ist verpflichtet, vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen. Beeinträchtigungen sind vermeidbar, wenn zumutbare Alternativen, den mit dem Eingriff verfolgten Zweck am gleichen Ort ohne oder mit geringeren Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu erreichen, gegeben sind.
Soweit Beeinträchtigungen nicht vermieden werden können, ist dies zu begründen.

Seite 39, Artenschutz
„…für die WKA-Konzentrationsflächen 14 und 15 (Nord) sind im Ergebnis der faunistischen Geländebegehungen im Frühjahr 2013 derzeit keine Nachweise zu Horsten windkraftsensibler Vogelarten bekannt.
Ist das nicht ein Widerspruch zu Tabelle 2 auf Seite 2 der avifaunistischen Untersuchung? Auf Seite 4 ist dort erwähnt, dass der Standort 15 nachdem Standort 20 für windkraftempfindliche Vogelarten ein besonderes Bruthabitat darstellt! Auf Seite 6 der avifaunistischen Untersuchung wird Standort 15 als artenschutzrechtlich bedenklich eingestuft, mit einer hohen Betroffenheit windkraftempfindlicher Vogelarten im südlichen Teil der Fläche.
Wir halten eine neuerliche Anpassung der Grenzen der Konzentrationsfläche von Standort 15 für erforderlich, die Datenlage ist zu optimieren.

Seite 1, Avifaunistische Begutachtung, 1. Untersuchungsmethodik
Insgesamt halten wir einen Beobachtungstag pro Gebiet für zu wenig um eine belastbare Datenlage (Horste und Flugrouten) zu erhalten. Es ist angegeben, dass von Ende April bis Mitte Mai 2013 insbesondere Horste von windkraftempfindlichenVogelarten erfasst wurden. Zu diesem Zeitpunkt waren die Bäume bereits belaubt, wodurch die Erfassung sicherlich stark erschwert wurde. Wir halten weitere Begehungen sowohl für die windkraftempfindlichen Vogelarten als auch für die Fledermäuse für zwingend erforderlich.Wir halten die Anwendung anerkannter Methodenstandards gemäß LUBW-Empfehlungen für geboten.

Für die Verbände
Hartmut Weinrebe

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